Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bereich Grafik und Druck Stand 09/2019 


§1 Urheberrecht und Nutzungsrechte 

1.1. Jeder an die ep-werbung erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an ihren Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
1.2. Für die Entwürfe und Umsetzungen der ep-werbung als geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe und Umsetzungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.
1.4. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung der ep-werbung und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
1.5. Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der/die Auftraggeber/in das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen).
1.6. Vorschläge und sonstige Mitarbeit des/der Auftraggeber/in haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

§2 Vertragsabschluss

2.1. Ein Auftrag an uns kommt zustande, wenn wir auf eine entsprechende Anfrage oder Bestellung des (späteren) Auftraggebers eine Auftragsbestätigung schriftlich, per Fax oder per E-Mail erteilen oder wenn der (spätere) Auftraggeber erklärt, dass er ein verbindliches schriftliches Angebot von uns annimmt. 

§3 Vergütung

3.1. Entwürfe und Umsetzungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen: a) dem Entwurfshonorar b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar) c) dem Werkzeichnungshonorar
3.2. Die Vergütung wird – sofern kein anderes verbindliches Angebot zugrunde liegt – auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages (VTV) für Design-Leistungen in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
3.3. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Umsetzungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Copyright.
3.4. Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die die ep-werbung für den/die Auftraggeber/in erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3.5. Sofern für termingerechte Erledigung des Auftrags Sonn- oder Feiertagsarbeit notwendig wird, berechnen wir hierfür einen anteiligen Aufschlag von 50 Prozent auf den jeweiligen Preis. Wenn irgend möglich, werden wir den Auftraggeber vorab auf die Notwendigkeit hinweisen.
3.6. Wird eine Maßnahme des Auftraggebers, die auf einer von uns erbrachten Leistung beruht, behördlicherseits untersagt, so werden unsere Ansprüche an den Auftraggeber dadurch nicht berührt.
3.7. Wird eine vom Auftraggeber geplante Maßnahme, für die dieser uns mit Leistungen beauftragt hat, innerhalb von drei Tagen vor Beginn unserer Arbeit storniert, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber sämtliche Kosten für Vorbereitungen in Rechnung zu stellen. Statt dessen können wir einen Pauschalbetrag ohne Einzelnachweis in Höhe von 25 Prozent des Auftragswertes verlangen. 

§4 Fälligkeit der Vergütung

4.1. Die Vergütung ist innerhalb der auf der Rechnung gesetzten Zahlungsziele fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
4.2. Bei Zahlungsverzug kann die ep-werbung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
4.3. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der ep-werbung hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ein Drittel nach der Präsentation und ein Drittel nach Ablieferung der Arbeiten.
4.4. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4.5. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Materialmengen oder Vorleistungen können wir eine Vorauszahlung hierfür verlangen, maximal in Höhe von 100 Prozenten des gesamten Auftragswerts.

§5 Eigentumsvorbehalt

5.1. An Entwürfen und Umsetzungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
5.3. Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des/der Auftraggeber/in.

§6 Unsere Sonderleistungen

6.1. Neben den von uns selbst erbrachten grafischen Dienstleistungen erteilen wir für den Auftraggeber im eigenen Namen Aufträge an Dritte, z.B. Aufträge für den Druck von Plakaten, Prospekten und Druckerzeugnisse aller Art, die Schaltung von Anzeigen, Banden- und Bannerwerbung, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Die Kosten für diese von Dritten erbrachten Leistungen erheben wir von dem Auftraggeber mit einem Aufschlag.

§7 Haftung

7.1. Mit der Genehmigung von Entwürfen , Reinausführungen oder Umsetzungen durch den/die Auftraggeber/in übernimmt diese/r die Verantwortung von Bild und Text.
7.2. Für die von dem/der Auftraggeber/in freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Umsetzungen entfällt jede Haftung der ep-werbung.
7.3. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet die ep-werbung nicht.
7.4. Soweit die ep-werbung notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/innen und Vertragspartner/innen keine Erfüllungsgehilfen der ep-werbung. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/innen und Vertragspartner/innen wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
7.5. Die ep-werbung haftet nur bei eigenem Verzug und von ihr zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung. Für Lieferungsstörungen und Leistungshindernisse außerhalb des Einflussbereiches der ep-werbung (insbesondere Streik, Aussperrung, EDV-Ausfall u.a.) ist ep-werbung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß eine Schadensersatzpflicht eintritt. In allen Fällen ist Ersatz von reinen Vermögensschäden oder Folgeschäden ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
7.6. Bei farbigen Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Dies gilt ebenfalls für Abweichungen des Auflagendrucks vom Andruck.

§8 Schlussbestimmungen

8.1. Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
8.2. Änderungen dieser Bestimmungen sowie besondere Vereinbarungen sind nur dann rechtswirksam, wenn diese von der ep-werbung schriftlich bestätigt wurden.
8.3. Als Gerichtsstand wird Stuttgart vereinbart.

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